Statuten

  1. Die Schweizerische Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie ist eine Vereinigung ärztlicher Gutachter[1] in Versicherungsfragen bei psychischen und psychosomatischen Störungen gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.
  2. Der Verein fördert die Fortbildung und die wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet gutachterlicher Fragen von psychischen und psychosomatischen Störungen.
  3. Der Verein bietet oder vermittelt seinen Mitgliedern Fortbildungsangebote auf deren Fachgebiet. Er fördert die Kooperation auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Tätigkeit seiner Mitglieder. Er bietet in Fragen psychischer und psychosomatischer Störungen Fortbildung für Ärzte und Juristen an. Der Verein hält wissenschaftliche Sitzungen und Geschäftssitzungen ab.
  4. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie mit mehrjähriger Erfahrung und laufender Gutachtertätigkeit werden. Ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können Ärzte mit regelmässiger versicherungspsychiatrischer Tätigkeit werden.
  5. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die mindestens drei Monate im Voraus zu erfolgen hat, möglich. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Angabe der Gründe mit einfachem Mehr beschliessen. Die Mitglieder verpflichten sich schriftlich auf die Anerkennung der Statuten.
  6. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Dessen Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  7. Die Organe des Vereins sind:
    – Die Mitgliederversammlung
    – Der Vorstand
    – Die Rechnungsrevisoren
  8. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einberufen.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und dessen Präsidenten sowie zwei Rechnungsrevisoren mit einfachem Mehr. Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest. Sie beschliesst die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins. Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung. Sie beschliesst über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen übertragen sind.
  10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  11. Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, unter ihnen der Präsident. Präsident und Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt die Geschäftsbereiche und Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
  12. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt den Verein.
  13. Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks über die Verwendung des Vermögens.
  14. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Änderungen beschlossen und in Kraft getreten mit Beschluss der Generalversammlung vom 11. November 1999 in Basel.

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[1] Aus Gründen der Leserlichkeit wurde die männliche Form gewählt, gemeint sind jedoch im ganzen Dokument immer beide Geschlechter.